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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  • 1. Allgemeines
    • 1.1 Firma Stefan Rühle Heizung Sanitär im Folgenden Heizungsbau Rühle genannt - erbringt alle  Leistungen und Lieferungen ausschließlich zu den nachstehenden  Bedingungen.
    • 1.2. Von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende  Vereinbarungen, insbesondere mündliche Absprachen, Vereinbarungen und  Zusicherungen von Eigenschaften sind nur wirksam, wenn sie durch Heizungsbau Rühle schriftlich bestätigt worden sind.
  • 2. Angebot - Bestellung
    • 2.1. Angebote von Heizungsbau Rühle sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis und Lieferungsmöglichkeit.
    • 2.2. Ein Vertrag zwischen Heizungsbau Rühle und Auftraggeber kommt zustande durch:
      • a) Rücksendung des durch den Auftraggeber unterzeichneten Angebots  bzw. durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers, dass er das Angebot von Heizungsbau Rühle annehme, oder
      • b) in allen übrigen Fällen - insbesondere im Falle der Erteilung  eines Auftrags ohne vorgängiges schriftliches Angebot - durch  Unterzeichnung dieser Bestellung durch den Auftraggeber und Heizungsbau Rühle bzw.  deren Vertreter, wenn nicht Heizungsbau Rühle innerhalb von 21 Tagen ab dem Eingang  der Erklärung des Auftraggebers gem. 2.2 a bei Heizungsbau Rühle oder ab dem Datum  des Auftrags (2.2 b) dem Auftraggeber schriftlich erklärt, dass er vom  Vertrag Abstand nehme.
      • Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung, dass vom Vertrag Abstand  genommen werde, ist das Datum der Absendung der Erklärung (Poststempel)  maßgebend. Nimmt Heizungsbau Rühle vom Vertrag Abstand, so sind alle Ansprüche des  Auftraggebers gegen Heizungsbau Rühle, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.  Das Widerrufsrecht des Auftraggebers bleibt von diesen Regelungen  unberührt.
  • 3. Lieferfristen
    • 3.1 Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Eingangs des  vom Auftraggeber unterzeichneten Angebots bzw. seiner Bestätigung, dass  er das Angebot annehme (vergl. 2.2 a) oder mit dem Tag der  Unterzeichnung der Bestellung durch den Auftraggeber (vergl. 2.2 b).
    • 3.2 Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von Heizungsbau Rühle oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige  Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der  Behinderung.
  • 4.. Kündigung und Erfüllungsverweigerung - Schadensersatz
    • 4.1 Verweigert der Auftraggeber die Erfüllung des Vertrages oder die  Annahme der Leistung oder Lieferung ganz oder teilweise, ist er  verpflichtet, 30% des vereinbarten Nettopreises (vereinbarter Preis ohne Mehrwertsteuer) der nicht abgenommenen Leistung oder Lieferung als  Schadensersatzpauschale zu bezahlen; der Auftraggeber bleibt berechtigt  nachzuweisen, dass Heizungsbau Rühle kein oder ein nur wesentlich niedrigerer als der pauschalierte Schaden entstanden ist. Heizungsbau Rühle ist berechtigt nachzuweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Die Verpflichtung des  Auftraggebers zur Zahlung bereits erbrachter Leistungen oder Lieferungen bleibt dadurch unberührt.
    • 4.2 Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis, gelten die  Regelungen gem. vorstehend 4.1 sinngemäß; Heizungsbau Rühle bleibt es vorbehalten,  statt dessen die Rechte aus § 649 BGB geltend zu machen.
    • 4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu tun, um Heizungsbau Rühle die  Erbringung der vereinbarten Lieferung oder Leistung zu ermöglichen und  die vertragsgemäß erbrachte Lieferung oder Leistung abzunehmen.
    • 4.4 Befindet sich der Auftraggeber in der Erfüllung des Vertrages  oder seiner sonstigen Verpflichtungen in Verzug, so wird Heizungsbau Rühle den  Auftraggeber unter Setzen einer Frist von 14 Tagen zur Erfüllung des  Vertrages oder seiner sonstigen Verpflichtungen auffordern. Kommt der  Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, ist Heizungsbau Rühle berechtigt, vom  Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen. Dies gilt  auch für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit der Annahme eines  Teils der Lieferung oder Leistung in Verzug befindet. Tritt Heizungsbau Rühle vom  Vertrag zurück, und / oder verlangt Heizungsbau Rühle Schadenersatz, ist der  Auftraggeber verpflichtet, 30 % des vereinbarten Nettopreises (  vereinbarter Preis ohne Mehrwertsteuer) der nicht abgenommenen Leistung  oder Lieferung als Schadenersatzpauschale zu bezahlen; der Auftraggeber  bleibt berechtigt nachzuweisen, dass Heizungsbau Rühle kein oder nur ein wesentlich  niedrigerer, als der pauschalierte Schaden entstanden ist. Heizungsbau Rühle ist  berechtigt nachzuweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist.  Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung bereits erbrachter  Leistungen oder Lieferungen bleibt dadurch unberührt.
  • 5. Besondere Hinweise
    • 5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die bestellten  Leistungen und Lieferungen - insbesondere Bauleistungen - unter  Umständen der Genehmigung der örtlichen Baubehörde und/ oder der  Zustimmung des Nachbarn bzw. Hauseigentümers bedürfen. Die  erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, etwa erforderliche Anträge,  Pläne und statische Berechnungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten  so rechtzeitig zu beschaffen, dass die Ausführung der Arbeiten nicht  verzögert wird.
    • 5.2 Die Verantwortung für die konstruktive und statische  Beschaffenheit vorhandener Bauteile oder Konstruktionen, die bei der  Ausführung der Arbeiten verwendet werden sollen, liegt beim  Auftraggeber. Ist eine Prüfung der zu verwendenden Bauteile oder  Konstruktionen erforderlich, hat der Auftraggeber diese auf seine Kosten zu überprüfen und den Erfordernissen anzupassen.
    • 5.3 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass Genehmigungen,  Zustimmungen usw. (vgl. Ziff. 5.1 und 5.2) erteilt werden und rechtzeitig - spätestens bis zum Beginn der Lieferung oder der Leistung von Heizungsbau Rühle -  vorliegen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach oder  werden Genehmigungen, Zustimmungen usw. aus vom Auftraggeber zu  vertretenden Gründen nicht erteilt, so ist Heizungsbau Rühle berechtigt, dem  Auftraggeber eine Frist von 14 Tagen mit der Erklärung zu setzen, dass  er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktrete und / oder  Schadenersatz verlange. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ergibt,  dass der Auftraggeber schon vor Abschluss des Vertrages durch einfache  Rückfrage bei der zuständigen Behörde, dem Nachbarn oder Statiker hätte  feststellen können, dass die Genehmigung oder Zustimmung verweigert wird oder die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung aus  statischen Gründen nicht möglich ist. Tritt Heizungsbau Rühle dieserhalb ganz oder  teilweise vom Vertrag zurück und / oder verlangt er Schadenersatz, so  ist er berechtigt, 30 % des vereinbarten Nettopreises ( vereinbarter  Preis ohne Mehrwertsteuer ) der mangels Genehmigungen, Zustimmungen usw. nicht ausführbaren Lieferung oder Leistung als Schadensersatz vom  Auftraggeber zu verlangen. Der Auftraggeber bleibt berechtigt  nachzuweisen, dass Heizungsbau Rühle kein oder nur ein wesentlich niedrigerer, als  der pauschalierte Schaden entstanden ist. Heizungsbau Rühle ist berechtigt  nachzuweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Die  Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung bereits erbrachter  Leistungen oder Lieferungen bleibt dadurch unberührt.
    • 5.4 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten an  der Baustelle ungehindert begonnen und zügig durchgeführt werden können. Insbesondere sind für die Arbeiten erforderliches Wasser und Strom  kostenlos bereitzustellen.
    • 5.5 Bei den Arbeiten anfallender grober Schmutz (Bauschutt) wird  durch Heizungsbau Rühle an einer geeigneten Stelle zum Abtransport durch den  Auftraggeber aufgehäuft.
  • 6. Preise - Zahlung
    • 6.1 Preiserhöhungen sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten  seit Zustandekommen des Vertrages ( 2.2 ) ausgeschlossen, wenn nicht  die Ausführung für einen Zeitpunkt vereinbart ist, der später als vier  Monate nach Zustandekommen des Vertrages liegt.
    • 6.2 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt der vertragsgegenständlichen  Leistung oder Lieferung später als vier Monate seit Zustandekommen des  Vertrages und sind seither Material- und / oder Lohnkostenerhöhungen  eingetreten, ist Heizungsbau Rühle berechtigt durch schriftliche Erklärung gegenüber  dem Auftraggeber diese Erhöhung durch entsprechende Erhöhung des  vereinbarten Preises an den Auftraggeber weiterzugeben.
    • 6.3 Übersteigt die Material- und / oder Lohnkostenerhöhung 7,5 % des  vereinbarten Preises, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag  zurückzutreten, wenn er diesen Rücktritt innerhalb von zwei Wochen nach  der Mitteilung von Heizungsbau Rühle, dass sich der Preis erhöht, schriftlich  mitteilt. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Zugang der  Rücktrittserklärung bei Heizungsbau Rühle maßgebend.
    • 6.4 Die vorstehende Regelung ( 6.3 ) ist unter den Voraussetzungen  der Bestimmungen 6.1 und 6.2 wiederholt sinngemäß anwendbar, wenn bis  zur vereinbarten Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung oder  Lieferung Material- oder Lohnkostenerhöhungen wiederholt eintreten  sollten.
    • 6.5 In allen Fällen wird die Rechnung nach Beendigung der Arbeiten  nach durch Aufmaß festgestellten Maßen, und Mengen auf der Basis der pro Einheit vereinbarten Preise erstellt. Grundlage für die  Flächenberechnung ist das umschreibende Rechteck. Bei der Ermittlung der Größe von Flächen werden Aussparungen bis zu einer Größe von 1 1/2 m²  übermessen.
    • 6.6 Die Preise nach diesem Vertrag beinhalten nicht die Lieferung von Plänen, statischen Berechnungen und ähnlichem, die unter Umständen von  den zuständigen Behörden, insbesondere den Bauämtern, im Einzelfall  verlangt werden können. Solche Unterlagen hat der Auftraggeber  grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen.
    • 6.7 Sind an der Baustelle Demontagearbeiten erforderlich, werden  diese im Stundenlohn zu den jeweils gültigen Stundensätzen zusätzlich  zum Preis gem. 6.1 berechnet. Sollte eine Demontage von bestehenden  Konstruktionsteilen erforderlich sein und dabei eine unvermeidbare  Beschädigung auftreten, werden diese Teile ersetzt und nur mit den  Materialkosten zusätzlich zum Preis gem. 6.1 berechnet.
    • 6.8 Sollte im Einzelfall durch Heizungsbau Rühle der Abtransport von Bauschutt,  Abbruchmaterialien und ähnlichem erfolgen oder aufgrund behördlicher  Vorschrift erfolgen müssen, werden dem Auftraggeber die dadurch  entstehenden Entsorgungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
    • 6.9 Ansprüche von Heizungsbau Rühle werden mit Abnahme der vertragsgemäß  erbrachten Lieferung oder Leistung fällig und sind innerhalb von zwei  Wochen ab diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt  der Rechnung zu bezahlen. Zahlungen haben gebührenfrei auf das  Konto von Heizungsbau Rühle zu erfolgen.
    • 6.10 Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen;  Wechsel- und Scheckkosten, Diskontspesen usw. gehen zu Lasten des  Auftraggebers; die Zahlung ist erst bewirkt, wenn der Wechsel oder  Scheck eingelöst und der Gegenwert auf dem Konto von Heizungsbau Rühle gutgeschrieben ist.
    • 6.11 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit  es auf diesem Vertragsverhältnis beruht. Gegenüber Forderungen Heizungsbau Rühle ist  die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Auftraggeber nur  zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig  festgestellt sind.
  • 7. Eigentumsvorbehalt - Vorwegabtretung
    • 7.1 Heizungsbau Rühle behält sich das Eigentum an allen Lieferungen und Leistungen bis zur restlosen Zahlung des Preises einschließlich aller  Nebenforderungen vor.
    • 7.2 Soweit das Eigentum Heizungsbau Rühle an gelieferten Sachen (z.B. durch  Einbau) untergeht, vereinbaren Heizungsbau Rühle und der Auftraggeber hiermit, dass  Heizungsbau Rühle berechtigt ist, die gelieferten Sachen zu demontieren und der  Auftraggeber die Demontage zu dulden hat, wenn sich der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug befindet und nach Ablauf einer gesetzten 14tägigen  Nachfrist Zahlung nicht geleistet hat. Die Kosten der Demontage sind vom Auftraggeber zu tragen.
    • 7.3 Werden unter Eigentumsvorbehalt Heizungsbau Rühle stehende Sachen durch den  Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung durch Heizungsbau Rühle in das Grundstück  eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber hiermit den jeweils  erstrangigen Teil seiner Forderungen gegen den Dritten in Höhe des  Rechnungsbetrages der Lieferung oder Leistung Heizungsbau Rühle im voraus an Heizungsbau Rühle ab.
  • 8. Haftung für Mängel und Fehler
    • 8.1 Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten an einem Grundstück bzw.  für die Herstellung, Wartung und Veränderung einer Sache wird mit einem  Jahr vereinbart. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten an einem Bauwerk  beträgt fünf Jahre. Beanstandungen des Auftraggebers hinsichtlich  offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bzw. Abschluss der Leistung oder Lieferung  Heizungsbau Rühle gegenüber durch schriftliche Anzeige erhoben werden. Erfolgt die  Anzeige nicht rechtzeitig, erlischt die Gewährleistung bezüglich dieser  offensichtlichen Mängel. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist der Zugang der schriftlichen Beanstandung bei Heizungsbau Rühle maßgebend.
    • 8.2 Bei berechtigten Beanstandungen leistet Heizungsbau Rühle Gewähr für die  mangelhafte Lieferung oder Leistung in der Weise, dass er die  fehlerhafte Sache nachbessert oder ersetzt. Ist dies unmöglich, zweimal  fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, stehen dem Auftraggeber die  gesetzlichen Ansprüche zu.
    • 8.3 Bei Bauleistungen ist der Auftraggeber bei Unmöglichkeit der  Mängelbehebung, bei deren Fehlschlagen oder bei deren unzumutbarer  Verzögerung darauf beschränkt, eine Herabsetzung der Vergütung zu  verlangen; die Rückgängigmachung des Vertrages ist in diesem Falle  ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
  • 9. Ausschluss der Haftung von Heizungsbau Rühle
    • Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Heizungsbau Rühle sind, soweit es sich nicht um Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt,  ausgeschlossen, soweit Heizungsbau Rühle bzw. seinen Abschlussvertreter oder  Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Ausgeschlossen  sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz aus Verschulden bei den  Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung sowie alle  Ansprüche auf Ersatz mittelbaren Schadens und auf Ersatz von  Mangelfolgeschäden, soweit Heizungsbau Rühle und seine Abschlussvertreter oder  Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Eine Haftung für  untypische oder unvorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit Heizungsbau Rühle  nicht wegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung haftet.
  • 10. Gerichtsstand - Erfüllungsort -
    • Sind die Parteien Vollkaufleute, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 68526 Ladenburg. Der Gerichtsstand Ladenburg gilt auch für und gegen  Geschäftspartner von Heizungsbau Rühle, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der  Bundesrepublik Deutschland haben.
  • 11. Anwendbares Recht
    • Allen Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und Heizungsbau Rühle liegt  unabhängig von Firmensitz und / oder Staatsangehörigkeit ausschließlich  Deutsches Recht zugrunde.
  • 12. Teilunwirksamkeit
    • 12.1 Sollten Vereinbarungen mit Kunden insbesondere Teile der  Allgemeinen Vertragsbedingungen von Heizungsbau Rühle unwirksam sein oder werden,  bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit hiervon  unberührt.
    • 12.2 Anstelle einer etwa unwirksamen Regelung gilt eine wirksame  Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der  unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

       
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