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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- 1. Allgemeines
- 1.1 Firma Stefan Rühle Heizung Sanitär im Folgenden Heizungsbau Rühle genannt - erbringt alle Leistungen und Lieferungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
- 1.2. Von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere mündliche Absprachen, Vereinbarungen und Zusicherungen von Eigenschaften sind nur wirksam, wenn sie durch Heizungsbau Rühle schriftlich bestätigt worden sind.
- 2. Angebot - Bestellung
- 2.1. Angebote von Heizungsbau Rühle sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis und Lieferungsmöglichkeit.
- 2.2. Ein Vertrag zwischen Heizungsbau Rühle und Auftraggeber kommt zustande durch:
- a) Rücksendung des durch den Auftraggeber unterzeichneten Angebots bzw. durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers, dass er das Angebot von Heizungsbau Rühle annehme, oder
- b) in allen übrigen Fällen - insbesondere im Falle der Erteilung eines Auftrags ohne vorgängiges schriftliches Angebot - durch Unterzeichnung dieser Bestellung durch den Auftraggeber und Heizungsbau Rühle bzw. deren Vertreter, wenn nicht Heizungsbau Rühle innerhalb von 21 Tagen ab dem Eingang der Erklärung des Auftraggebers gem. 2.2 a bei Heizungsbau Rühle oder ab dem Datum des Auftrags (2.2 b) dem Auftraggeber schriftlich erklärt, dass er vom Vertrag Abstand nehme.
- Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung, dass vom Vertrag Abstand genommen werde, ist das Datum der Absendung der Erklärung (Poststempel) maßgebend. Nimmt Heizungsbau Rühle vom Vertrag Abstand, so sind alle Ansprüche des Auftraggebers gegen Heizungsbau Rühle, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Das Widerrufsrecht des Auftraggebers bleibt von diesen Regelungen unberührt.
- 3. Lieferfristen
- 3.1 Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Eingangs des vom Auftraggeber unterzeichneten Angebots bzw. seiner Bestätigung, dass er das Angebot annehme (vergl. 2.2 a) oder mit dem Tag der Unterzeichnung der Bestellung durch den Auftraggeber (vergl. 2.2 b).
- 3.2 Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von Heizungsbau Rühle oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
- 4.. Kündigung und Erfüllungsverweigerung - Schadensersatz
- 4.1 Verweigert der Auftraggeber die Erfüllung des Vertrages oder die Annahme der Leistung oder Lieferung ganz oder teilweise, ist er verpflichtet, 30% des vereinbarten Nettopreises (vereinbarter Preis ohne Mehrwertsteuer) der nicht abgenommenen Leistung oder Lieferung als Schadensersatzpauschale zu bezahlen; der Auftraggeber bleibt berechtigt nachzuweisen, dass Heizungsbau Rühle kein oder ein nur wesentlich niedrigerer als der pauschalierte Schaden entstanden ist. Heizungsbau Rühle ist berechtigt nachzuweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung bereits erbrachter Leistungen oder Lieferungen bleibt dadurch unberührt.
- 4.2 Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis, gelten die Regelungen gem. vorstehend 4.1 sinngemäß; Heizungsbau Rühle bleibt es vorbehalten, statt dessen die Rechte aus § 649 BGB geltend zu machen.
- 4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu tun, um Heizungsbau Rühle die Erbringung der vereinbarten Lieferung oder Leistung zu ermöglichen und die vertragsgemäß erbrachte Lieferung oder Leistung abzunehmen.
- 4.4 Befindet sich der Auftraggeber in der Erfüllung des Vertrages oder seiner sonstigen Verpflichtungen in Verzug, so wird Heizungsbau Rühle den Auftraggeber unter Setzen einer Frist von 14 Tagen zur Erfüllung des Vertrages oder seiner sonstigen Verpflichtungen auffordern. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, ist Heizungsbau Rühle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit der Annahme eines Teils der Lieferung oder Leistung in Verzug befindet. Tritt Heizungsbau Rühle vom Vertrag zurück, und / oder verlangt Heizungsbau Rühle Schadenersatz, ist der Auftraggeber verpflichtet, 30 % des vereinbarten Nettopreises ( vereinbarter Preis ohne Mehrwertsteuer) der nicht abgenommenen Leistung oder Lieferung als Schadenersatzpauschale zu bezahlen; der Auftraggeber bleibt berechtigt nachzuweisen, dass Heizungsbau Rühle kein oder nur ein wesentlich niedrigerer, als der pauschalierte Schaden entstanden ist. Heizungsbau Rühle ist berechtigt nachzuweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung bereits erbrachter Leistungen oder Lieferungen bleibt dadurch unberührt.
- 5. Besondere Hinweise
- 5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die bestellten Leistungen und Lieferungen - insbesondere Bauleistungen - unter Umständen der Genehmigung der örtlichen Baubehörde und/ oder der Zustimmung des Nachbarn bzw. Hauseigentümers bedürfen. Die erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, etwa erforderliche Anträge, Pläne und statische Berechnungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten so rechtzeitig zu beschaffen, dass die Ausführung der Arbeiten nicht verzögert wird.
- 5.2 Die Verantwortung für die konstruktive und statische Beschaffenheit vorhandener Bauteile oder Konstruktionen, die bei der Ausführung der Arbeiten verwendet werden sollen, liegt beim Auftraggeber. Ist eine Prüfung der zu verwendenden Bauteile oder Konstruktionen erforderlich, hat der Auftraggeber diese auf seine Kosten zu überprüfen und den Erfordernissen anzupassen.
- 5.3 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass Genehmigungen, Zustimmungen usw. (vgl. Ziff. 5.1 und 5.2) erteilt werden und rechtzeitig - spätestens bis zum Beginn der Lieferung oder der Leistung von Heizungsbau Rühle - vorliegen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach oder werden Genehmigungen, Zustimmungen usw. aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht erteilt, so ist Heizungsbau Rühle berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von 14 Tagen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktrete und / oder Schadenersatz verlange. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ergibt, dass der Auftraggeber schon vor Abschluss des Vertrages durch einfache Rückfrage bei der zuständigen Behörde, dem Nachbarn oder Statiker hätte feststellen können, dass die Genehmigung oder Zustimmung verweigert wird oder die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung aus statischen Gründen nicht möglich ist. Tritt Heizungsbau Rühle dieserhalb ganz oder teilweise vom Vertrag zurück und / oder verlangt er Schadenersatz, so ist er berechtigt, 30 % des vereinbarten Nettopreises ( vereinbarter Preis ohne Mehrwertsteuer ) der mangels Genehmigungen, Zustimmungen usw. nicht ausführbaren Lieferung oder Leistung als Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen. Der Auftraggeber bleibt berechtigt nachzuweisen, dass Heizungsbau Rühle kein oder nur ein wesentlich niedrigerer, als der pauschalierte Schaden entstanden ist. Heizungsbau Rühle ist berechtigt nachzuweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung bereits erbrachter Leistungen oder Lieferungen bleibt dadurch unberührt.
- 5.4 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten an der Baustelle ungehindert begonnen und zügig durchgeführt werden können. Insbesondere sind für die Arbeiten erforderliches Wasser und Strom kostenlos bereitzustellen.
- 5.5 Bei den Arbeiten anfallender grober Schmutz (Bauschutt) wird durch Heizungsbau Rühle an einer geeigneten Stelle zum Abtransport durch den Auftraggeber aufgehäuft.
- 6. Preise - Zahlung
- 6.1 Preiserhöhungen sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten seit Zustandekommen des Vertrages ( 2.2 ) ausgeschlossen, wenn nicht die Ausführung für einen Zeitpunkt vereinbart ist, der später als vier Monate nach Zustandekommen des Vertrages liegt.
- 6.2 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt der vertragsgegenständlichen Leistung oder Lieferung später als vier Monate seit Zustandekommen des Vertrages und sind seither Material- und / oder Lohnkostenerhöhungen eingetreten, ist Heizungsbau Rühle berechtigt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber diese Erhöhung durch entsprechende Erhöhung des vereinbarten Preises an den Auftraggeber weiterzugeben.
- 6.3 Übersteigt die Material- und / oder Lohnkostenerhöhung 7,5 % des vereinbarten Preises, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn er diesen Rücktritt innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung von Heizungsbau Rühle, dass sich der Preis erhöht, schriftlich mitteilt. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Heizungsbau Rühle maßgebend.
- 6.4 Die vorstehende Regelung ( 6.3 ) ist unter den Voraussetzungen der Bestimmungen 6.1 und 6.2 wiederholt sinngemäß anwendbar, wenn bis zur vereinbarten Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung oder Lieferung Material- oder Lohnkostenerhöhungen wiederholt eintreten sollten.
- 6.5 In allen Fällen wird die Rechnung nach Beendigung der Arbeiten nach durch Aufmaß festgestellten Maßen, und Mengen auf der Basis der pro Einheit vereinbarten Preise erstellt. Grundlage für die Flächenberechnung ist das umschreibende Rechteck. Bei der Ermittlung der Größe von Flächen werden Aussparungen bis zu einer Größe von 1 1/2 m² übermessen.
- 6.6 Die Preise nach diesem Vertrag beinhalten nicht die Lieferung von Plänen, statischen Berechnungen und ähnlichem, die unter Umständen von den zuständigen Behörden, insbesondere den Bauämtern, im Einzelfall verlangt werden können. Solche Unterlagen hat der Auftraggeber grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen.
- 6.7 Sind an der Baustelle Demontagearbeiten erforderlich, werden diese im Stundenlohn zu den jeweils gültigen Stundensätzen zusätzlich zum Preis gem. 6.1 berechnet. Sollte eine Demontage von bestehenden Konstruktionsteilen erforderlich sein und dabei eine unvermeidbare Beschädigung auftreten, werden diese Teile ersetzt und nur mit den Materialkosten zusätzlich zum Preis gem. 6.1 berechnet.
- 6.8 Sollte im Einzelfall durch Heizungsbau Rühle der Abtransport von Bauschutt, Abbruchmaterialien und ähnlichem erfolgen oder aufgrund behördlicher Vorschrift erfolgen müssen, werden dem Auftraggeber die dadurch entstehenden Entsorgungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
- 6.9 Ansprüche von Heizungsbau Rühle werden mit Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Lieferung oder Leistung fällig und sind innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Zahlungen haben gebührenfrei auf das Konto von Heizungsbau Rühle zu erfolgen.
- 6.10 Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen; Wechsel- und Scheckkosten, Diskontspesen usw. gehen zu Lasten des Auftraggebers; die Zahlung ist erst bewirkt, wenn der Wechsel oder Scheck eingelöst und der Gegenwert auf dem Konto von Heizungsbau Rühle gutgeschrieben ist.
- 6.11 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf diesem Vertragsverhältnis beruht. Gegenüber Forderungen Heizungsbau Rühle ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Auftraggeber nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- 7. Eigentumsvorbehalt - Vorwegabtretung
- 7.1 Heizungsbau Rühle behält sich das Eigentum an allen Lieferungen und Leistungen bis zur restlosen Zahlung des Preises einschließlich aller Nebenforderungen vor.
- 7.2 Soweit das Eigentum Heizungsbau Rühle an gelieferten Sachen (z.B. durch Einbau) untergeht, vereinbaren Heizungsbau Rühle und der Auftraggeber hiermit, dass Heizungsbau Rühle berechtigt ist, die gelieferten Sachen zu demontieren und der Auftraggeber die Demontage zu dulden hat, wenn sich der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug befindet und nach Ablauf einer gesetzten 14tägigen Nachfrist Zahlung nicht geleistet hat. Die Kosten der Demontage sind vom Auftraggeber zu tragen.
- 7.3 Werden unter Eigentumsvorbehalt Heizungsbau Rühle stehende Sachen durch den Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung durch Heizungsbau Rühle in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber hiermit den jeweils erstrangigen Teil seiner Forderungen gegen den Dritten in Höhe des Rechnungsbetrages der Lieferung oder Leistung Heizungsbau Rühle im voraus an Heizungsbau Rühle ab.
- 8. Haftung für Mängel und Fehler
- 8.1 Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten an einem Grundstück bzw. für die Herstellung, Wartung und Veränderung einer Sache wird mit einem Jahr vereinbart. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten an einem Bauwerk beträgt fünf Jahre. Beanstandungen des Auftraggebers hinsichtlich offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bzw. Abschluss der Leistung oder Lieferung Heizungsbau Rühle gegenüber durch schriftliche Anzeige erhoben werden. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, erlischt die Gewährleistung bezüglich dieser offensichtlichen Mängel. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist der Zugang der schriftlichen Beanstandung bei Heizungsbau Rühle maßgebend.
- 8.2 Bei berechtigten Beanstandungen leistet Heizungsbau Rühle Gewähr für die mangelhafte Lieferung oder Leistung in der Weise, dass er die fehlerhafte Sache nachbessert oder ersetzt. Ist dies unmöglich, zweimal fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu.
- 8.3 Bei Bauleistungen ist der Auftraggeber bei Unmöglichkeit der Mängelbehebung, bei deren Fehlschlagen oder bei deren unzumutbarer Verzögerung darauf beschränkt, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen; die Rückgängigmachung des Vertrages ist in diesem Falle ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
- 9. Ausschluss der Haftung von Heizungsbau Rühle
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Heizungsbau Rühle sind, soweit es sich nicht um Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt, ausgeschlossen, soweit Heizungsbau Rühle bzw. seinen Abschlussvertreter oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung sowie alle Ansprüche auf Ersatz mittelbaren Schadens und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit Heizungsbau Rühle und seine Abschlussvertreter oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Eine Haftung für untypische oder unvorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit Heizungsbau Rühle nicht wegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung haftet.
- 10. Gerichtsstand - Erfüllungsort -
- Sind die Parteien Vollkaufleute, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 68526 Ladenburg. Der Gerichtsstand Ladenburg gilt auch für und gegen Geschäftspartner von Heizungsbau Rühle, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- 11. Anwendbares Recht
- Allen Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und Heizungsbau Rühle liegt unabhängig von Firmensitz und / oder Staatsangehörigkeit ausschließlich Deutsches Recht zugrunde.
- 12. Teilunwirksamkeit
- 12.1 Sollten Vereinbarungen mit Kunden insbesondere Teile der Allgemeinen Vertragsbedingungen von Heizungsbau Rühle unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit hiervon unberührt.
- 12.2 Anstelle einer etwa unwirksamen Regelung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.
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